Ingenieurbüro Deschka & Kreuz GbR

Unter den Weinbergen 2
37213 Witzenhausen
Tel.: (0 55 42) 910 628

Wegen hohen Kundenaufkommens in der Prüfstelle können wir zu Stoßzeiten leider keine Telefonanrufe annehmen. Bitte richten Sie in diesem Fall Ihr Anliegen per Mail an uns.

Gerrit Deschka

0178 - 93 83 177

Markus Kreuz

0172 - 27 50 290

Öffnungszeiten

Mo. - Do.:
09:00 - 11:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
ohne vorherige
Terminvereinbarung

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Weitere Tätigkeiten: Gutachten

Unfall gehabt? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Neben unseren hoheitlichen Dienstleistungen im Auftrag und auf Rechnung der KÜS bieten wir als Kfz-Sachverständige natürlich als weitere Dienstleistungen auch verschiedene Arten von Kfz-Gutachten an. Dies können Schadengutachten für die Versicherung sein (Kaskogutachten) oder auch ein Wertgutachten, z. B. wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen möchten.

Schadengutachten (Haftpflicht-/Kaskogutachten)

Oftmals bieten Versicherungen bei Verkehrsunfällen dem Geschädigten eine unbürokratische Abwicklung des Schadens an und schlagen einen «hausinternen» Gutachter vor. Sie sollten wissen, dass Sie als Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, diesen Vorschlag zu akzeptieren. Der Gutachter ist regelmäßig im Namen seines Auftraggebers tätig, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass er in erster Linie dessen Interessen vertritt.

Im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls bietet es sich an, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen – fragen Sie uns.
Eine Aufnahme des Schadens vor Ort bei Ihnen zu Hause ist selbstverständlich machbar.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung erstellen wir Ihnen schnell und kompetent ein Schaden- oder Beweissicherungsgutachten. Außerdem wird eine evtl. eingetretene Wertminderung ermittelt, so dass Sie diesen Minderwert an Ihrem reparierten Fahrzeug bei der gegnerischen Versicherung geltend machen können.

Wertgutachten/Kfz-Bewertungen (Schwacke & DAT)

Sie möchten den Wert eines Fahrzeuges wissen? Für Kauf, Verkauf oder für die Versicherung? Wir ermitteln mit Sachverstand für Ihr Fahrzeug den tatsächlichen Wert anhand vieler Faktoren wie z. B. Alter, Laufleistung, Zustand, Pflege, Abnutzung etc.:

  • Erstellung von Wertgutachten
  • Oldtimer-Bewertungen
  • Ermittlung des Marktwertes
  • Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
  • Ermittlung des Händlereinkaufswertes
  • Ermittlung des Wertes z. B. von Leasingrückläufern, Übernahme von Firmenwagen etc.

Prüfung von Flüssiggas-Anlagen nach DVGW 607

Das Arbeitsblatt G 607 der DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (www.dvgw.de) beschäftigt sich mit der regelmäßigen Überprüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen. Es geht dabei z. B. um Kochstellen oder Heizungen, z. B. in Campingfahrzeugen, mobilen Verkaufsständen, Lkw-Fahrerkabinen etc.
Auch wenn die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage Voraussetzung für das Bestehen der Hauptuntersuchung ist: diese Prüfung ist im Gegensatz zu den Gasanlagenprüfungen nach § 41a StVZO (GSP und GWP) keine hoheitliche sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit.

Es wird unterschieden in Anlagen zur privaten Nutzung und Anlagen zur gewerblichen Nutzung.

Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage eines Wohnwagens oder Wohnmobils können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Die Flüssiggasanlage muss daher vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten. Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.

Flüssiggas (Propan, Butan) wird ebenso häufig in mobilen Einrichtungen wie z. B. Verkaufswagen und -ständen, Büro- und Konferenzfahrzeugen, Fahrerkabinen von Lkw usw. eingesetzt. Die einfache Handhabung dieser Gasanlagen lässt oft die Gefahr vergessen, die von unter Druck gespeicherten verflüssigten brennbaren Gasen ausgehen kann. Die gesamte Flüssiggasanlage ist mindestens alle zwei Jahre wiederkehrend durch eine befähigte Personen zu überprüfen (Prüfbescheinigung). Die Prüfbescheinigungen sind den zuständigen Personen vorzulegen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf er dem Fahrzeug keine HU-Plakette zuteilen, wenn sich der Führerplatz in dem Raum befindet, in dem sich die Gasanlage oder Teile davon befinden.

BGV-/UVV – Unfallverhütungsvorschriften

Gewerbliche Fahrzeuge (z. B. Stapler) und Einrichtungen (z. B. Hebebühnen und Rolltore) unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV D 29). Nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ebenso sind Anbauten wie Ladekrane und Ladebordwände nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. (Die Prüfung nach BGV ist keine hoheitliche sondern eine privatwirtschaftliche Tätigkeit.)